13.01.2026
Die Berliner Polizei hätte gegenüber einem Klimaaktivisten, der an einer Sitzblockade teilnahm, keine Schmerzgriffe anwenden dürfen. Das hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg den Antrag der Polizei, die Berufung gegen das VG-Urteil zuzulassen, abgelehnt.
Das VG Berlin hatte entschieden, dass die Polizei zwar grundsätzlich Schmerzgriffe anwenden dürfe. Hier sei das aber unverhältnismäßig gewesen. Die Versammlung sei bereits aufgelöst gewesen und es hätten sich nur noch wenige Personen auf der Fahrbahn befunden. Auch hätten genug Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden. Die Polizei hätte den Mann daher ohne Schmerzgriffe wegtragen können.
Die Polizei sah das anders und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG. Erfolg hatte sie damit nicht. Das OVG lehnte den Antrag ab.
Dabei hat es offengelassen, ob der Würdigung des Einzelfalls durch das VG zu folgen ist. Denn auf diese Frage komme es hier nicht an, weil schon die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes nicht erfüllt seien.
Die Berliner Polizei habe der Beweiswürdigung des VG lediglich eine eigene abweichende Würdigung entgegengehalten. Sie hätte jedoch aufzeigen müssen, weshalb das VG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist beziehungsweise weshalb dessen Würdigung willkürlich erscheint oder Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2026, OVG 6 N 63/25, unanfechtbar