Tipp des Tages

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Sozialrecht - Trotz zeitlicher Nähe ist ein Impfschaden schwer zu beweisen

Behauptet ein Mann, dass er infolge einer Impfung gegen Corona an einer Thrombose erkrankt sei, so muss er überzeugend nachweisen, dass die Thrombose eine direkte Folge der Impfung war. Kann er das nicht, so hat er auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Impfschadens. In dem konkreten Fall wurde bei dem Mann dreizehn Tage nach der Impfung eine rechtsseitige Unterschenkelvenenthrombose diagnostiziert. Trotz der zeitlichen Nähe gebe es nach den Erkenntnissen des Paul-Ehrlich-Instituts keine signifikante Zunahme von Thrombosefällen im Zusammenhang mit dem verwendeten Impfstoff. Bestätigt ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger, dass keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorlagen, dass der verwendete Impfstoff Thrombosefälle verursacht, so sei der Beweis für einen Impfschaden nicht erbracht. (Bayerische LSG, L 15 VJ 2/23)

Überprüfung der Einkunftserzielung bei großen Vermietungsobjekten

Wird eine Wohnung vermietet, unterstellt das Finanzamt eine Absicht zur Erzielung eines Überschusses. Darum werden zunächst ohne weitere Fragen steuerliche Verluste anerkannt. Das gilt selbst dann, wenn die Immobilie zu einem vergünstigten Mietpreis vermietet wird. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. In einem entschiedenen Fall hatten die Eltern für ihre Kinder drei große Häuser mit jeweils über 250 qm Wohnfläche angeschafft. Die Häuser vermieteten sie nach den Regelungen zur verbilligten Vermietung an ihre Kinder und wollten die entstehenden Vermietungsverluste geltend machen. Jedoch hatte eine Überschussprognose ergeben, dass die Vermietung auf Dauer nicht zu einem positiven Gesamtergebnis führen konnte und damit keine Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen war. Angesichts der extrem großen Immobilien verbiete sich die Typisierung, da der Gesetzgeber damit auf die üblichen Vermietungsfälle abgestellt habe. Auch der Vergleich der Marktmiete scheidet nach Ansicht der Richter aus, da die örtlichen Mietspiegel eine Marktmiete nur bis zur Objektgrößen von 160 qm ausweisen. In derartigen Einzelfällen ist auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht jederzeit möglich. (BFH vom 20.6.2023, IX R 17/21)