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14.01.2026

Bürgergeld: Wird zu Grundsicherungsgeld

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) grundlegend ändern. Unter anderem soll die soziale Mindestsicherung nicht mehr "Bürgergeld", sondern "Grundsicherungsgeld" heißen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3541) hat die Regierung nun dem Bundestag zugeleitet.

Ein langfristig starker Sozialstaat brauche die Mitwirkungsbereitschaft aller erwerbsfähigen Menschen. "Er wird getragen vom gemeinsamen Verständnis, dass es gerecht zugeht und nur diejenigen Unterstützung erhalten, die diese wirklich benötigen", heißt es in dem Entwurf.

Dem Grundsatz des Forderns gemäß § 2 SGB II zufolge sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte dem Entwurf zufolge dazu verpflichtet sein, "ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen". Insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte sollen demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden, wenn dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist.

Die Bedeutung der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit soll durch eine ausdrückliche Regelung des Vorrangs der Vermittlung verstärkt werden. Das Ziel der nachhaltigen und dauerhaften Integration, vor allem durch Qualifizierung und Weiterbildung, soll "uneingeschränkt erhalten" bleiben. Dies gelte insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, schreibt die Regierung.

Ferner soll der Zeitpunkt, ab dem für Erziehende, soweit die Betreuung sichergestellt ist, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs in der Regel zumutbar ist, auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes abgesenkt werden.

Der Kooperationsplan soll durch die Aufnahme eines persönlichen Angebots der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung weiterentwickelt werden. Er soll damit noch transparenter die für die gemeinsame Integrationsarbeit vorgesehenen Schritte dokumentieren und in seiner Funktion als "roter Faden" des Integrationsprozesses gestärkt werden.

Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll gestrichen, die Höhe des Schonvermögens nach Altersstufen gestaffelt werden. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft sollen begrenzt werden. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft soll die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung festgelegt werden, auch in der Karenzzeit.

Die so genannte Arbeitsverweigerer-Regelung will die Bundesregierung "wirkungsvoller und praxistauglicher" ausgestalten. Der Regelbedarf soll für mindestens für einen Monat gestrichen werden können, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Zugleich sollen die Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen gestärkt werden.

Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, soll mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen müssen als bislang. Der Regelbedarf soll um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden können. Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz könne hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft, so die Regierung.

Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.

Deutscher Bundestag, PM vom 12.01.2026