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29.01.2026

Steuerinspektorin: Muss Rückforderung von Anwärterbezügen hinnehmen

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer ehemaligen Finanzbeamtin gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Die Frau absolvierte im Zeitraum vom 02.07.2018 bis 30.06.2021 eine Ausbildung zur diplomierten Finanzwirtin und wurde in dieser Zeit in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes wurde sie zur Steuerinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.

Mit Schreiben vom 29.03.2023 beantragte die Frau ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Dem Antrag wurde mit Ablauf des 30.06.2023 entsprochen.

Am 18.08.2023 erließ das Landesamt für Steuern einen an sie gerichteten Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass diese zur Rückzahlung des rückforderbaren Teils der in der Zeit vom 01.07.2018 bis 30.06.2021 erhaltenen Anwärterbezüge verpflichtet sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des Bescheids vom 18.08.2023 erließ das nunmehr zuständige Landesamt für Finanzen sodann einen Rückforderungsbescheid, mit dem die ehemalige Steuerinspektorin zur Rückzahlung von 16.173,65 Euro aufgefordert wurde. Ihre dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Dass die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisteten, nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden könne, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, führt das VG aus. Insbesondere müssten das Existenzminimum und der steuerliche Grundfreibetrag bei der Berechnung der Höhe des Belassungsbetrages keine Berücksichtigung finden, da Anwärterbezüge nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip unterfielen. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekomme, indem der Beamte für eine gewisse Zeit im Staatsdienst verbleibe, um so eine Mindestkompensation der aufgewandten Kosten zu erreichen.

Aus der Begründung des mittlerweile bestandskräftigen Feststellungsbescheid ergebe sich hinreichend deutlich, welche an die Steuerinspektorin geleisteten Anwärterbezüge von der Rückforderung erfasst seien. Die Rückforderung erfasse sowohl die fachtheoretischen als auch die berufspraktischen Zeiten, da von einem einheitlichen Studium auszugehen sei.

Im konkreten Fall habe auch nicht aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abgesehen werden müssen; auch seien keine bestimmten Rückzahlungserleichterungen zu gewähren gewesen, so das VG.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.12.2025, 1 K 599/25.NW