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06.02.2026

Elektrische Dienst-Pkw: Steuerberaterkammer kritisiert Abschaffung der Pauschalen für vom Arbeitnehmer getragene Ladestromkosten

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) kritisiert die lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von elektrischen oder hybriden Dienst-Pkw.

Aus der Praxis gebe es dazu zahlreiche Fragen. Hintergrund sei die Aufhebung des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.09.2020 zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

In diesem Schreiben hätten die Randnummern (Rn.) 23 und 24 Aussagen zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Dienst-Pkws enthalten. Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes seien darin für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 monatliche Pauschalen zwischen 15 Euro und 70 Euro festgelegt worden, je nachde,  ob ein Elektro- oder ein Hybridelektrofahrzeug vorlag und ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand oder nicht.

Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 sei das Schreiben jedoch für alle offenen Fälle ersetzt worden. Die genannten monatlichen Pauschalen seien danach letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 01.01.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wurde, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 01.01.2026 zuflossen.

Die unvermittelte Abschaffung der Pauschalen, die eigentlich bis Ende 2030 gelten sollten, habe die Praxis aufgrund der Kurzfristigkeit vor massive Probleme gestellt, kritisiert die BStBK.

Nach dem neuen BMF-Schreiben werde zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für die Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes nun der Nachweis der Strommenge aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers verlangt. Weiter werde in Rn. 28 ausgeführt: "Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Es bestehen keine Bedenken, zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen." Zur Vereinfachung solle nach Rn. 30 der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden können.

Diese neue "Vereinfachung" hält die BStBK aus Sicht der Praxis für wenig hilfreich. Insbesondere seien nach Aufhebung der Pauschalen neue Prozesse zur Erfassung von Strommenge, Strompreis und gegebenenfalls Grundpreis sowie Schnittstellen für die Dokumentation der Nachweise (zum Beispiel Stromzählerdaten, Rechnungen des Energieversorgers) erforderlich. Der Arbeitnehmer müsse nun dem Arbeitgeber monatlich die Zählerstände übermitteln. Die Pflicht zur Ermittlung der Strommenge könne dabei praktische Probleme machen, sofern die Strommenge im Fall des Ladens von mehreren Fahrzeugen nicht fahrzeugintern aufgezeichnet werden kann. Liegt ein dynamischer Stromtarif vor, sei die Ermittlung der Erstattung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, der zudem individuell für jeden Arbeitnehmer stattfinden müsse. In Fällen, in denen die monatliche Pauschale Bestandteil des Arbeitsvertrags ist, müsse nun jeweils überprüft werden wie der Auslagenersatz für den tatsächlich ermittelten Verbrauch von der ausgezahlten Pauschale abweicht und die Zahlung gegebenenfalls anteilig als steuerfrei und steuerpflichtig behandelt werden.

Die BStBK kann nicht nachvollziehen, warum die im Schreiben vom 29.09.2020 enthaltenen Pauschalen nicht weiter fortgeführt werden. Es wäre von großem Interesse zu erfahren, welche Erwägungen aus der Finanzverwaltung zu der übergangslosen Abschaffung der Pauschalen geführt haben. Wenn die dort genannten Summen als nicht angemessen angesehen wurden, hätte man diese anpassen können. Stattdessen stelle die neue Regelung einen Versuch dar, eine Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, die allen Bestrebungen um einen Bürokratieabbau durch Vereinfachungen und Pauschalierungen zuwiderläuft. Arbeitgebern und Arbeitnehmern würden stattdessen neue Ermittlungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Eine solche Regelung widerspreche der Zielsetzung im Koalitionsvertrag, Steuerbürokratie abzubauen und Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen sowie Pauschalierungen zu schaffen. Zudem stehe die Änderung auch im Widerspruch zu den Empfehlungen der beiden Expertenkommissionen zur Bürgernahen Einkommensteuer und zur Vereinfachten Unternehmensteuer, die einen vermehrten Gebrauch von Pauschalen vorgeschlagen hätten.

Explizit heißt es im Bericht der Kommission Bürgernahe Einkommensteuer auf Seite 28: "Der Steuergesetzgeber ist zur vereinfachenden Typisierung und Pauschalierung im Steuerrecht nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, soweit eine Einzelfallprüfung mit zumutbarem Verwaltungs- und Ermittlungsaufwand auf gleichheitskonforme Weise nicht möglich ist. Eine vom jeweiligen Einzelfall losgelöste Typisierung ist besonders dort geboten, wo die Verifikation der Angaben mit einem beachtlichen Eingriff in die Privatsphäre verbunden ist."

Ein solcher Eingriff in die Privatsphäre ist für die BStBK im vorliegenden Fall, in dem die Vorlage des Vertrages mit dem Stromanbieter erforderlich wird, "offensichtlich gegeben". Dass auch aus der Finanzverwaltung gerade im Hinblick auf die demografische Entwicklung immer wieder Vereinfachungen gefordert werden, mache das vorliegende, in die entgegengesetzte Richtung gehende Vorgehen umso unverständlicher.

Eine Nichtbeanstandungsregelung für die Weitergeltung der Pauschalen für eine Übergangszeit, wie sie in der Literatur teilweise angesprochen wird, wäre aus Sicht der BStBK aus den oben angeführten Gründen nicht ausreichend und käme auch für die meisten Fälle zu spät. Sie fordert stattdessen eine Rückkehr zu echten Pauschalen. Bei den Ladekosten sollte eine vergleichbare Flexibilität wie beim Auslagenersatz für beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen gewährt werden. Mit Regelungen wie denen des BMF-Schreibens vom 11.11.2025 werde die Elektromobilität eher behindert als gefördert.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 03.02.2026