Zurück

02.03.2026

Winterbeschäftigungsumlage: Beiträge sind absetzbar

Wer eine Winterbauumlage zahlt, um in den kalten Monaten mehr Schlechtwettergeld zu bekommen, kann die Beiträge von der Steuer absetzen. Hierüber informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

In manchen Gewerben kann bei frostigen Temperaturen und Schnee nicht gearbeitet werden, etwa im Baugewerbe, im Gerüstbau- und Dachdeckerhandwerk sowie im Garten- und Landschaftsbau.

Damit Arbeiter in solchen Gewerben im Winter nicht mit leerem Geldbeutel dastehen, können sie in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März "Saison-Kurzarbeitergeld", kurz Saison-Kug, erhalten. Für Beschäftigte mit Kind beträgt es laut VLH 67 Prozent, für Beschäftigte ohne Kind 60 Prozent des letzten Nettoverdienstes. 

Finanziert werde das Saison-Kug durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Es sei steuerfrei, unterliege aber dem Progressionsvorbehalt.

Viele Arbeitnehmer könnten darüber hinaus im Rahmen von Tarifverträgen das Saison-Kurzarbeitergeld aufpolieren, zum Beispiel durch ein Zuschuss-Wintergeld oder ein Mehraufwands-Wintergeld. Finanziert würden diese Leistungen durch die so genannte Winterbeschäftigungsumlage, früher Winterbauumlage. Fällt man nicht unter Tarifverträge, könne die Winterbeschäftigungsumlage auch direkt an die Agentur für Arbeit gezahlt werden.

Die VLH führt ein Beispiel aus dem Dachdeckergewerbe an. Hier liege die Winterbeschäftigungsumlage aktuell bei 1,6 Prozent. Somit würden 1,6 Prozent aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn berechnet und dann vom Nettolohn einbehalten. Einen Teil davon übernehme aber der Arbeitgeber. Die Höhe variiere je nach Baugewerbe. Im Dachdeckerhandwerk beispielsweise liege der Arbeitgeberanteil bei einem Prozent, der Arbeitnehmeranteil bei 0,6 Prozent.

Den monatlichen Beitrag zur Winterbeschäftigungsumlage könne man in der Steuererklärung geltend machen, und zwar als Werbungskosten. Da die Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen würden, könne man die Höhe der Winterbauumlage dort ablesen und in die Anlage N seiner Steuererklärung eintragen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 13.02.2026