11.03.2026
Der rechtsextreme Aktivist Martin Sellner hat erfolgreich gegen das gegen ihn von der Gemeinde Neulingen ausgesprochene Aufenthaltsverbot geklagt. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe stellte fest, dass das Verbot rechtswidrig sei.
Der Österreicher Sellner bezeichnet sich selbst als Aktivist der "Identitären Bewegung Österreichs". Er beabsichtigte, am 03.08.2024 im Gebiet der Gemeinde Neulingen eine Lesung zu halten. Die Gemeinde sprach daraufhin ein Aufenthaltsverbot dahingehend aus, dass es Sellner untersagt sei, sich von Samstag, 03.08.2024, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 04.08.2024, 12.00 Uhr, im Gemeindegebiet aufzuhalten.
Die Gemeinde begründete dies im Wesentlichen damit, dass von dem Aktivisten aufgrund der von ihm vertretenen verfassungswidrigen Positionen in Verbindung mit seiner hohen Reichweite, seines Einflusses sowie seinen zahlreichen Unterstützern und Anlaufstellen in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes ausgehe; bei Durchführung seiner Lesung in Neulingen sei damit zu rechnen, dass er Straftaten wie beispielsweise Volksverhetzung begehe.
Gegen diese Verfügung wandte sich der Sellner im August 2024 im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Begehren festzustellen, dass das Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen sei. Die Verfügung trage nichts zu einer etwaigen Gefahr, eine Straftat zu begehen, die von ihm ausgegangen wäre, vor. Es fehle jeder Tatsachenvortrag darüber, ob und unter welchen Umständen er welche Straftaten begehen solle.
Dem ist das VG Karlsruhe im Ergebnis gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das von der Gemeinde Neulingen ausgesprochene Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig gewesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absatz 2 Polizeigesetz – die durch Tatsachen gerechtfertigte Annahme des Begehens einer Straftat oder des Beitrags zu einer solchen – seien nicht erfüllt gewesen. Solle ein Aufenthaltsverbot nach § 30 Absatz 2 Polizeigesetz darauf gestützt werden, dass mit strafbaren Äußerungen zu rechnen sei, müssten konkrete Tatsachen benannt werden, die auf die Möglichkeit einer solchen zukünftigen strafrechtlich relevanten Äußerung schließen ließen.
Die Gemeinde habe keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt, dass eine solche Äußerung Sellners am 03.08.2024 zu befürchten gestanden habe. Weder habe sie sich hinreichend mit einzelnen aus ihrer Sicht zu erwartenden Äußerungen im Hinblick auf ihre strafrechtliche Relevanz auseinandergesetzt oder diese in tatsächlicher Hinsicht substantiiert, noch ausreichend dargelegt, dass es in der Vergangenheit zu Äußerungsdelikten gekommen sei.
Zwar habe die Gemeinde unter Verweis auf das von dem Aktivisten vertretene "Remigrationskonzept" nachvollziehbar dargelegt, dass es wahrscheinlich sei, dass er verfassungswidrige politische Meinungen äußern werde. Konkrete Tatsachen, dass er bei der auf dem Gebiet der Gemeinde geplanten Veranstaltung jedoch Straftaten begehen oder hierzu beitragen werde, habe sie indes nicht hinreichend benannt. In Ansehung des hohen Stellenwerts der durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit sei daher die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach § 30 Absatz 2 Polizeigesetz nicht möglich gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Gemeinde steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Die Berufung steht ihr dann zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2026, 9 K 4719/24, nicht rechtskräftig