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17.03.2026

Einmaliger Harnstein: Polizeilaufbahn trotzdem möglich

Nur, weil er einmalig unter einem Harnstein gelitten hat, darf ein Polizeibewerber nicht aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Das stellt das Verwaltungsgericht (VG) Aachen klar. Es hat dem Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren mit dem betroffenen Bewerber für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen.

Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnstein gelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe.

Für das VG Aachen hat das Landesamt damit den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt. Es verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2025 (2 C 4.24). Danach sei bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung könne demnach nur dann verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Solche Anhaltspunkte habe es im Fall des Antragstellers nicht gegeben.

Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12.03.2026, 1 L 160/26, nicht rechtskräftig