18.03.2026
Der Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Kölner Innenstadt. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen einer ehemaligen Druckerei als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Klägers. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Die Wohnnutzung verstoße zulasten der bestandsgeschützten Theaternutzung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil sie sich unzumutbaren Lärmimmissionen durch Geräuschspitzen in der ersten Nachtstunde, etwa durch Beifallskundgebungen und Schlussapplaus, aussetze.
Das BVerwG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Im Ergebnis zu Recht habe das OVG die Klage nicht an den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemessen. Die Baugenehmigung für die Wohnnutzung werde hier nicht von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst. Diese Vorschrift, die der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention diene, sei zwar als Auffangtatbestand grundsätzlich weit auszulegen. Sie soll Umweltverbänden im Interesse des Umweltschutzes Klagemöglichkeiten auch gegen solche Vorhaben eröffnen, bei denen keine erheblichen Umweltauswirkungen in Rede stehen, die sich aber an umweltbezogenen Rechtsvorschriften messen lassen müssen. Dieser Normzweck sei hier nicht berührt.
Nach den – im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – anzuwendenden umweltbezogenen Lärmschutzvorschriften sind laut BVerwG nicht Auswirkungen der Wohnnutzung, sondern die Lärmemissionen des Theaterbetriebs des Klägers zu beurteilen. Die Prüfung, ob die Wohnnutzung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würde, diene damit vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des lärmemittierenden Betriebs. Auch sonstige Umweltauswirkungen der Wohnnutzung stünden nicht im Raum.
Das Urteil verstoße aber gegen reversibles Recht, weil das OVG die Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein mit der Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm begründet hat. Für eine abschließende Entscheidung durch das BVerwG fehle es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2026, BVerwG 4 C 1.25