20.03.2026
Eine Vollzugsbeamtin auf Widerruf unterhält eine Liebesbeziehung zu einem Inhaftierten. Auch, wenn dieser in einer anderen JVA untergebracht ist, rechtfertigt das die fristlose Entlassung der Frau, wie das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt entschieden hat.
Ihren Lebensgefährten hatte die Frau bereits kennengelernt, bevor sie ihren Vorbereitungsdienst für den Justizvollzugsdienst antrat. Doch dann wurde der Mann von Spanien nach Deutschland übersandt und in einer JVA in Hessen untergebracht. Dort beantragte er, seine Freundin als Telefonkontakt registrieren zu lassen. Am selben Tag informierte die Beamtin, die in einer anderen JVA in Hessen arbeitete, unaufgefordert ihre Anstaltsleitung über die Beziehung.
In einem persönlichen Gespräch mit ihrer Anstaltsleitung erweckte sie den Eindruck, dass sie den Kontakt zu dem Inhaftierten künftig abbrechen werde. Im weiteren Verlauf setzte sie den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten jedoch fort, schrieb ihm Liebesbriefe, übersandte ihm Lichtbilder von sich und führte mit ihm vertrauliche Telefongespräche. Ihre Anstaltsleitung wusste davon nichts. Die Justizvollzugsanstalt entließ die Frau daraufhin fristlos aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Ihr hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die Frau habe durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört, meint das VG Darmstadt. Sie habe gleich mehrere beamtenrechtliche Dienstpflichten verletzt, nämlich ihre Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht sowie ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber Vorgesetzten. Die Beamtin habe das Fortbestehen der Beziehung sowie den weiteren Kontakt zu dem Inhaftierten gegenüber ihrer Anstaltsleitung nicht offengelegt, obwohl es sich um dienstlich relevante Tatsachen gehandelt habe. Damit habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, Vorgesetzte über für den Dienst bedeutsame Umstände zu informieren.
Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass der Justizvollzug ein besonders sensibler und sicherheitsrelevanter Bereich ist. Von Vollzugsbediensteten werde erwartet, gegenüber Gefangenen eine professionelle Distanz zu wahren. Näheverhältnisse zu Inhaftierten könnten erhebliche Sicherheitsrisiken begründen und Bedienstete etwa der Gefahr von Einflussnahmen oder Erpressungsversuchen aussetzen. Dass die Beamtin nicht in derselben Justizvollzugsanstalt eingesetzt gewesen sei, ändere daran nichts.
Eine fristlose Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf setze voraus, dass eine Handlung begangen werde, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Betroffene hat Beschwerde eingelegt, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 02.03.2026, 1 L 2791/25.DA, nicht rechtskräftig