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20.04.2026

Bayerisches Familiengeld: Indexierung nicht mit EU-Recht vereinbar

Die Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmitgliedstaats der Kinder verstößt gegen Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) rügt eine mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit.

In Bayern haben Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf das Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf 250 Euro pro Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem dritten Kind. Das Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern soll den Eltern den erforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer Kinder für angemessen halten.

Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten wohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (beziehungsweise 225) Euro. Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auf lediglich 125 (beziehungsweise 150) Euro.

Die Europäische Kommission hält diese Indexierung für unionsrechtswidrig. Der EuGH gab ihrer Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland statt. Die Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ließen es nicht zu, die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen mit Pauschalcharakter, die ihrem Betrag nach von einer individuellen Bedarfsprüfung unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig zu machen. Wanderarbeitnehmern müssten die sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie inländischen Arbeitnehmern. Sie trügen nämlich mit den Steuern und Sozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieser Maßnahmen bei, betont der EuGH.

Außerdem liege in der streitigen Indexierung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Denn sie betreffe im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, erläutert der EuGH. Da die Zahlung des Bayerischen Familiengelds nicht mit dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, könne diese unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.04.2026, C-642/24