21.04.2026
Wenn in einem angemieteten Camper keine der Steckdosen funktioniert, berechtigt das die Mieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages – mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Ein Mann hatte für den Zeitraum vom 10.06.2023 bis 08.07.2023 ein Wohnmobil angemietet. Hierfür zahlte er eine Miete von 3.612 Euro. Mit dem Camper wollte er mit seiner Lebensgefährtin vier Wochen nach Skandinavien bis zum Nordkap fahren und dabei flexibel und autark reisen, ohne durchgehend Campingplätze zu nutzen.
Das Wohnmobil verfügte über mehrere 12-Volt-Stecksdosen, die über das Boardsystem gespeist wurden, sowie über 230-Volt-Steckdosen, die jedoch nur bei externer Stromversorgung funktionsfähig waren.
In der ersten Camping-Nacht in Dänemark stellten die Reisenden fest, dass keine der im Fahrzeug befindlichen 12-Volt-Steckdosen funktionierte. Die Lebensgefährtin des Mieters konnte daher das von ihr aus gesundheitlichen Gründen nachts zwingend benötigte Atemgerät nicht nutzen. Dieses sollte mit Hilfe eines Spannungswandlers an eine der 12-Volt-Steckdosen angeschlossen werden.
Die Reisenden kehrten mit dem Wohnmobil daraufhin schon nach der ersten Nacht nach Hamburg zurück und verlangten dort am 11.06.2023 Abhilfe von der Vermieterin des Campers. Weil diese weder den Defekt beheben noch ein Ersatzfahrzeug bereitstellen konnte, erklärte der Mieter am 16.06.2023 die Kündigung des Mietvertrages und verlangte den gezahlten Mietpreis zurück. Dies verweigerte die Vermieterin: Der Ausfall der 12-Volt-Steckdosen sei kein erheblicher Mangel.
Das AG München verurteilte die Vermieterin, dem Mieter 3.412,71 Euro zu erstatten. Für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 11.06.2023 nahm es eine Mietminderung von 20 Prozent an. Für den Zeitraum von 12.06.2023 bis zum 08.07.2023 erkannte es den Erstattungsanspruch für den zeitanteiligen Mietpreis in Höhe von 3.362,89 Euro an.
Der Mieter habe den Vertrag fristlos kündigen können. Die Tauglichkeit des Campers sei nicht lediglich unerheblich beeinträchtigt gewesen. Zwar sei dieser als Fahrzeug nutzbar gewesen. Allerdings diene ein Wohnmobil nicht lediglich dem Fortkommen von A nach B, sondern auch dem Wohnen. Wenn in ihm die normalen 12-Volt-Steckdosen nicht funktionierten, so sei sein Gebrauch zum Wohnen eingeschränkt. Denn Geräte mit einem handelsüblichen Stecker könnten dann, wenn keine externe Stromversorgung bereitstehe, nicht betrieben werden.
Der Mietvertrag sei auf eine Zeit von vier Wochen abgeschlossen worden. Im Hinblick auf die seit der Rückgabe des Fahrzeugs am 11.06.2023 vergangene Zeit sei es dem Mieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Bis zum Zugang der Kündigung sei bereits mehr als ein Viertel der Mietzeit vergangen gewesen, ohne dass der Mieter das Fahrzeug hätte nutzen können.
Amtsgericht München, Urteil vom 04.12.2025, 233 C 16119/24, rechtskräftig