30.04.2026
Ungarn muss sich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verantworten, weil es seine Einzelhandelssteuerregelung nicht aufgehoben hat. Wie die Europäische Kommission mitteilt, hat sie beschlossen, Klage zu erheben
Die Einzelhandelssteuerregelung Ungarns sei nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Aufgrund der derzeitigen Gestaltung werde der Umsatz beherrschter ausländischer Einzelhandelsunternehmen, die als integrierte oder verbundene Unternehmen in Ungarn tätig sind, mit hohen und stark progressiven Steuersätzen besteuert. Inländische Einzelhandelsunternehmen, die unter ihrer jeweiligen Marke oder ihrem jeweiligen Logo über Franchise-Systeme im ungarischen Markt tätig sind, zahlten jedoch nicht die höchsten Steuersätze, weil ihr Umsatz nicht für Steuerzwecke zusammengerechnet wird.
Die Steuerregelung hindert die beherrschten ausländischen Einzelhandelsunternehmen aus Sicht der Kommission, ihre Geschäftstätigkeit ähnlich wie inländische Einzelhandelsunternehmen umzustrukturieren. Die Einzelhandelssteuerregelung stelle daher eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.
Im Oktober 2024 habe die Kommission Ungarn ein Aufforderungsschreiben übermittelt, auf das im Juni 2025 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gefolgt sei. Ungarn aber bestreite die Vertragsverletzung. Deswegen bringe die Kommission den Fall jetzt vor den EuGH.
Europäische Kommission, PM vom 29.04.2026