18.05.2026
Sie hat die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten. Deswegen kann eine Betreiberin von Corona-Testzentren keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von über vier Millionen Euro zurückzahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.
Die Klage der Teststellenbetreiberin gegen entsprechende Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein war damit überwiegend erfolglos. Nur insoweit, als auch einbehaltene Verwaltungskosten zurückgefordert wurden, gab das VG ihr statt.
Die Klägerin betrieb mehrere Corona-Testzentren in Düsseldorf, Leverkusen und Solingen. Seit dem 01.07.2021 sah die Coronavirus-Testverordnung vor, dass die Teststellenbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests dokumentieren müssen. Derartige Nachweise hat die Klägerin nicht erhoben. Daraufhin forderte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein die gezahlten Vergütungen zurück und setzte den noch offenen Auszahlungsbetrag auf null Euro fest.
Die dagegen gerichtete Klage bleibt weitgehend ohne Erfolg. Das VG Düsseldorf hält die Dokumentationspflicht in der Testverordnung für recht- und insbesondere verhältnismäßig. Aufgrund der hohen ausgezahlten Summen – laut Bundesrechnungshof gab der Bund für Corona-Testungen 17,8 Milliarden Euro aus – sei eine nachträgliche Kontrolle ordnungsgemäßer Mittelverwendung von besonderer Bedeutung, insbesondere um betrügerische Abrechnungen zu erschweren.
Das Interesse an einer Nachprüfbarkeit der Testdurchführung überwiege das Vergütungsinteresse der Klägerin. Eine strenge Betrachtungsweise, die hier zur vollständigen Versagung der Vergütung führt, sei trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Teststellenbetreiberin angemessen. Aus diesen Gründen sei auch der weiter geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 238.900,35 Euro nicht gegeben.
Demgegenüber dürfe die Kassenärztliche Vereinigung ihre Rückforderung nicht auf Beträge beziehen, die bereits als Verwaltungskostensatz einbehalten wurden. Das VG stellt hierzu fest, dass diese Beträge nicht, wie für eine Rückforderung vorausgesetzt, im Sinne der Verordnung ausgezahlt worden sind. Nicht zurückgefordert werden könne demnach ein Betrag in Höhe von 93.046,10 Euro.
Es handelt sich um die erste Entscheidung des VG Düsseldorf in Bezug auf Rückforderungen von Corona-Testzentren. Derzeit sind noch 48 weitere Verfahren mit einem Streitwert von insgesamt etwa 23 Millionen Euro anhängig.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2026, 29 K 1788/24, nicht rechtskräftig