26.08.2026
Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Streitig ist, ob ein Verkehrsunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Nach Auffassung des BSG kommt es bei einem Wegeunfall entscheidend auf die objektiv erkennbare Handlungstendenz der versicherten Person im Zeitpunkt des Unfalls an. Der Verunfallte hatte angegeben, er habe zum Unfallzeitpunkt nicht mehr seinen Arbeitsplatz ansteuern, sondern wegen eines zu Hause vergessenen Dienstschlüssels umdrehen wollen. Laut BSG könnte ein bestehender Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg unterbrochen worden sein.
Allein die Länge oder Dauer des zurückgelegten Weges schließt einen Versicherungsschutz nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus. Das LSG müsse nun klären, ob dem Abbiegevorgang des verunfallten Arbeitnehmers eine eigenständige versicherte Handlungstendenz zugrunde lag. Im Fall einer objektivierten Handlungstendenz gerichtet auf das Holen des Dienstschlüssels wäre weiter zu klären, ob dieser als Arbeitsgerät angesehen werden kann und der Weg nach Hause erneut und eigenständig unter Versicherungsschutz stand.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 25.08.2026, B 2 U 5/24 R