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10.09.2026

Ausreiseerklärung verweigert: "Ungeklärte Identität" bleibt in der Duldung vermerkt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein somalischer Staatsangehöriger keinen Anspruch auf die Streichung des Zusatzes "für Personen mit ungeklärter Identität" aus seiner Duldung hat. Der Mann verfügte zwar über somalische Ausweisdokumente, verweigerte jedoch eine von Somalia verlangte Erklärung, freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Ohne diese so genannte Freiwilligkeitserklärung stellte Somalia kein Heimreisedokument aus, das für eine Abschiebung erforderlich ist.

Nach Auffassung des BVerwG gehört die Mitwirkung an der Beschaffung eines solchen Heimreisedokuments zur gesetzlichen Pflicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer. Dazu könne auch die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung zählen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung der nötigen Reisedokumente davon abhängig macht. Dies gelte selbst dann, wenn die Erklärung nicht dem tatsächlichen Willen des Betroffenen entspricht. Maßgeblich sei nicht dessen persönliche Rückkehrbereitschaft, sondern die bestehende Ausreisepflicht nach deutschem Recht.

Die Leipziger Richter wiesen damit die Revision des Klägers zurück und bestätigten die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Der Zusatz "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" bleibt damit bestehen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.2026, 1 C 27.25