23.09.2026
Eine angehende Gymnasiallehrerin hat keinen Anspruch auf die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, wenn begründete Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren entschieden und die Beschwerde der Bewerberin gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen.
Die Frau war zunächst zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen worden. Nachdem jedoch Erkenntnisse über mögliche verfassungsfeindliche Aktivitäten bekannt geworden waren, schaltete das Landesamt für Schule und Bildung den Verfassungsschutz ein. Dieser teilte mit, die Bewerberin habe zwischen 2022 und 2025 regelmäßig Veranstaltungen des als rechtsextrem eingestuften "Instituts für Staatspolitik" (IfS) besucht und damit eine Organisation unterstützt, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge.
Daraufhin nahm das Landesamt die bereits erteilte Zulassung zurück und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Die Bewerberin wandte sich im Eilverfahren erfolglos dagegen.
Auch vor dem Sächsischen OVG blieb sie ohne Erfolg. Nach Auffassung des 2. Senats bestehen berechtigte Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Diese Zweifel seien insbesondere durch die mehrfachen Besuche von Veranstaltungen des IfS begründet. Die Einlassung der Frau, ihre Anwesenheit sei allein familiär veranlasst gewesen, überzeugte das Gericht nicht.
Die Richter stellten zudem klar, dass ein Mindestmaß an Verfassungstreue nicht nur für Beamte auf Widerruf, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Teilnehmer eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses verlangt werden kann. Dies gelte erst recht für Lehramtsreferendare, da schulpflichtige Kinder und Jugendliche ihrem Einfluss während des Unterrichts nicht ausweichen könnten.
Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 21.09.2026, 2 B 264/26, unanfechtbar