14.10.2026
Wer sich verletzt, weil er den eigenen Hund aus den Fängen eines angreifenden, frei laufenden Hundes befreit, kann vom Halter des angreifenden Tieres Schadensersatz verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Malteserhündin im Frühjahr 2024 auf einer Straße im Raum Marburg von einem unbegleiteten Schäferhund attackiert worden. Der größere Hund packte das Tier und schüttelte es. Als der Schäferhund auch auf Kommandos nicht losließ, griff die Besitzerin ein und öffnete dessen Maul mit der Hand, um ihren Hund zu befreien. Dabei verletzte sie sich.
Das LG hatte die Klage zunächst wegen eines überwiegenden Eigenverschuldens der Frau abgewiesen. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch weitgehend auf und sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro sowie Ersatz weiterer materieller Schäden zu.
Nach Auffassung des Gerichts haftet die Schäferhundhalterin sowohl aufgrund der Tierhalterhaftung als auch wegen einer schuldhaften Verletzung ihrer Aufsichtspflichten. Ein mögliches Mitverschulden der Klägerin trete hinter das Aufsichtsverschulden der Beklagten zurück. Erst die fehlende Beaufsichtigung des Schäferhundes habe die Hundebesitzerin zu dem selbstgefährdenden Rettungseingriff veranlasst.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die glaubhaft geschilderten Folgen der Handverletzung. Die Klägerin habe noch neun Monate nach dem Vorfall unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen gelitten. Zudem wertete das OLG das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zulasten dieser.
Nicht ersetzt werden müssen allerdings die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten zu einer privaten Behandlung in Köln. Nach Ansicht des Senats wären vergleichbare medizinische Leistungen auch in Wohnortnähe in angemessener Zeit verfügbar gewesen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2026, 14 U 40/26, rechtskräftig