28.10.2026
Wer in einem Restaurant auf einem auffällig ungewöhnlichen Designerstuhl Platz nimmt, muss selbst auf mögliche Besonderheiten des Möbelstücks achten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Klage einer Restaurantbesucherin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz von einem handförmigen Stuhl abgewiesen.
Die Frau war in einem Frankfurter Restaurant auf einem Designerstuhl in Form einer Hand gesessen. Die Sitzfläche befand sich im Handteller, die Finger dienten als Rückenlehne. Statt klassischer Stuhlbeine ruhte das Möbelstück auf einer schmal zulaufenden, armähnlichen Säule. Wenige Minuten später kippte der Stuhl aus ungeklärter Ursache zur Seite, die Frau brach sich den Ringfinger.
Das OLG sah jedoch keine Verkehrssicherungspflichten durch die Restaurantbetreiberin verletzt. Gastronomen müssten ihren Gästen zwar einen möglichst sicheren Aufenthalt ermöglichen, seien aber nicht verpflichtet, jede denkbare Gefahr auszuschließen. Auch müssten Sitzmöbel nicht zwingend den Anforderungen einer DIN-Norm zur "Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Sitzmöbeln im Nicht-Wohnbereich" entsprechen.
Nach Ansicht des Gerichts dürfen Restaurants aus gestalterischen Gründen auch von klassischen Vierbein-Stühlen abweichen. Wer sich bewusst für ein offensichtlich ungewöhnliches Sitzmöbel entscheide, müsse dessen Eigenschaften und eine mögliche Kippneigung berücksichtigen und sein Verhalten entsprechend anpassen.
Nach einem entsprechenden Hinweis des OLG nahm die Klägerin ihre Berufung zurück. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 11.09.2026, 9 U 104/25