03.11.2026
Der niedersächsische Landesverband der AfD ist mit seiner Beschwerde gegen die Einstufung als "Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung" gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen bestätigte einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover und wies das Rechtsmittel zurück.
Der niedersächsische Verfassungsschutz hatte den Landesverband bereits seit Mai 2022 als Verdachtsobjekt geführt und ihn im Februar 2026 zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung hochgestuft. Gegen diese Entscheidung hatte sich die Partei im Eilverfahren gewehrt.
Nach Auffassung des OVG liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vor. Das Gericht stützt sich dabei auf zahlreiche Belege aus dem Einstufungsgutachten des Innenministeriums. Demnach verfolge der Landesverband ein völkisch-ethnisches Volksverständnis, das mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei. Zudem seien rassistische Positionen sowie eine systematische Herabwürdigung und Ausgrenzung von Menschen mit Migrationsgeschichte, insbesondere von Muslimen, dokumentiert.
Darüber hinaus sieht das Gericht Anhaltspunkte für Angriffe auf Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien. Der AfD-Landesverband überschreite mit seinen Äußerungen die Grenzen zulässiger Machtkritik, indem er staatliche Institutionen, politische Wettbewerber und demokratische Prozesse pauschal diffamiere und das Vertrauen in die demokratische Ordnung gezielt erschüttere.
Als weiteres Indiz wertete das OVG die festgestellten Verbindungen des Landesverbands zu rechtsextremistischen Akteuren sowie Organisationen aus dem Umfeld der so genannten Neuen Rechten.
Der Eilbeschluss des OVG ist unanfechtbar. Über die Klage in der Hauptsache hat das VG Hannover noch nicht entschieden.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2026, 11 ME 205/26, unanfechtbar