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06.11.2026

Ärzte: Haben keinen Anspruch auf vollständige Erstattung der TI-Kosten

Vertragsärzte können für die Einführung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI) keine vollständige Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Kosten verlangen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Geklagt hatte eine Orthopädin, die ihre Praxis im dritten Quartal 2018 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen hatte. Für die Erstausstattung und den laufenden Betrieb erhielt sie von der Kassenärztlichen Vereinigung die damals vorgesehenen Pauschalen in Höhe von insgesamt 3.054 Euro sowie Betriebskosten von 94,30 Euro für den Monat September 2018. Da ihre tatsächlichen Aufwendungen höher lagen, verlangte sie die Differenz erstattet.

Während das Sozialgericht der Klage noch stattgegeben hatte, wiesen das Landessozialgericht und nun auch das BSG die Forderung zurück. Nach Auffassung der Kasseler Richter begründen die gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf eine Vollkostenerstattung. Vielmehr durften die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die Finanzierung der Telematikinfrastruktur durch Pauschalen regeln.

Das BSG betont, dass eine pauschalierte Erstattung mit dem vertragsärztlichen Vergütungssystem vereinbar sei. Sie trage dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung und halte den Verwaltungsaufwand gering. Allerdings müssten die Pauschalen so bemessen sein, dass sie die zu erwartenden Kosten einer Standardausstattung ganz überwiegend abdecken. Entsprechendes gelte für die Betriebskosten-pauschalen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragspartner diesen Spielraum überschritten hätten, sieht das BSG nicht. Vielmehr hätten sie bereits vor dem streitigen Quartal auf die damals steigenden Preise für Konnektoren reagiert und die Finanzierungspauschalen deutlich erhöht. Allein der Umstand, dass der Klägerin im Einzelfall höhere Kosten entstanden seien, belege keine fehlerhafte Kalkulation.

Zudem verweist das BSG auf die besondere Situation in der Anfangsphase der TI-Einführung. Die Preisentwicklung sei damals dynamisch und schwer vorhersehbar gewesen. Deshalb stehe den Vertragspartnern bei der Festlegung der Erstattungspauschalen ein besonders weiter Prognosespielraum zu.

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.11.2026, B 6 KA 15/25 R