06.11.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln aufgehoben, das die Klage eines IT-Unternehmers gegen mehrere Steuerbescheide abgewiesen hatte. Die Sache muss nun neu verhandelt werden, weil das FG einen aktenkundigen Umstand übergangen und damit möglicherweise gegen den Grundsatz der vollständigen Aktenauswertung verstoßen hat.
Der Kläger hatte seit 2013 keine Steuererklärungen mehr abgegeben. Für die Jahre 2016 bis 2020 schätzte das Finanzamt nach einer Außenprüfung seine Besteuerungsgrundlagen. Dabei wertete die Prüferin Kontoumsätze aus; berücksichtigte jedoch teilweise auch private Zahlungseingänge als Betriebseinnahmen und erkannte Betriebsausgaben nur in sehr begrenztem Umfang an. Die daraufhin erlassenen Steuerbescheide wurden bestandskräftig.
Später machte der Unternehmer geltend, die Bescheide seien wegen gravierender Schätzungsfehler nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig. Das FG Köln wies die Klage jedoch ab. Zwar könnten einzelne Schätzungselemente fehlerhaft gewesen sein, die Voraussetzungen einer nichtigen, willkürlichen Schätzung seien aber nicht erfüllt.
Der BFH beanstandete nun die Vorgehensweise des FG. Dieses habe übersehen, dass sich aus den Akten eindeutig ergab, dass der Kläger der Prüferin Zugang zu seiner Rechnungs- und Zahlungsverwaltungssoftware verschafft hatte. Gleichwohl hatte das Gericht ausgeführt, die Behauptung des Klägers, er habe umfassenden Zugriff auf das Rechnungsprogramm ermöglicht, sei nicht nachprüfbar. Darin sieht der BFH einen möglichen Verstoß gegen § 96 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung, wonach Gerichte den gesamten Akteninhalt berücksichtigen müssen.
Für die erneute Verhandlung gab der BFH dem FG mehrere Hinweise mit auf den Weg. So könne für eine objektiv willkürliche Schätzung sprechen, dass vorhandene Ermittlungsansätze möglicherweise ungenutzt geblieben seien. Dies betreffe nicht nur den Zugang zur Rechnungssoftware, sondern auch das Angebot des Klägers, Einblick in private Konten zu gewähren, über die Betriebsausgaben abgewickelt worden seien.
Zudem verwies der BFH darauf, dass eine Schätzung nicht ohne Weiteres sämtliche Betriebsausgaben unberücksichtigt lassen dürfe, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass solche Aufwendungen tatsächlich angefallen sind.
Der BFH betonte allerdings zugleich, dass damit noch nicht feststehe, dass die Steuerbescheide tatsächlich nichtig sind. Darüber müsse das FG nach erneuter Prüfung und umfassender Würdigung aller Umstände entscheiden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.10.2026, X B 2/26