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02.05.2025

BND-Zusammenarbeit mit Comic-Verleger: Journalist bekommt keinen Zugang zu Unterlagen

Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einem Journalisten zu Recht den Zugang zu Unterlagen zur früheren Zusammenarbeit des BND mit Rolf Kauka beziehungsweise dem Kauka Verlag ("Fix und Foxi") verwehrt. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der BND gewährte dem Kläger auf der Grundlage des Bundesarchivgesetzes (BArchG) nur teilweise Zugang zu den begehrten Unterlagen. Die Nutzung der weiteren Dokumente lehnte er unter Berufung auf zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie des Schutzes der Identität der bei ihm beschäftigten Personen ab.

Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der begehrten Unterlagen unter Berufung auf das Wohl des Bundes eine so genannte Sperrerklärung abgegeben. In der Folge ist das Verfahren – wie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen – an den Fachsenat des BVerwG für Entscheidungen nach § 99 VwGO abgegeben worden. Im Rahmen des dort durchgeführten so genannte In-camera-Verfahrens nehmen ausschließlich die Richter des Fachsenats Einsicht in die gesperrten Unterlagen, um das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu überprüfen.

Der Fachsenat hat entschieden, dass die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts zu Recht erfolgt ist (BVerwG 20 F 5.22). Die begehrten Unterlagen enthielten zahlreiche Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben. Hinzu trete eine Fülle personenbezogener Daten, die über das unmittelbar nachrichtendienstlich Relevante hinaus auch Einblick in die private Lebensgestaltung der in nachrichtendienstliche Aktivitäten involvierten Personen gäben.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats hat das BVerwG jetzt die Klage abgewiesen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des Zugangs zu Unterlagen stimme mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat – wie hier – in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibe auch die Klage auf Zugang zu den Unterlagen erfolglos, so das BVerwG.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2025, BVerwG 10 A 1.24