15.07.2025
Eine Familie schilderte ausführlich, dass das ihnen während einer Reise zunächst zugewiesene Zimmer von Nagetieren befallen war, was den nächtlichen Schlaf der Familie beeinträchtigte. Das Amtsgericht (AG) München hat ihr daher eine Minderung des Reisepreises zugestanden.
Ein Mann buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise für 5.326 Euro. Vertragsbestandteil war ein Hotelaufenthalt in Kreta mit 14 Übernachtungen. Nach Darstellung des Klägers war das ihm zunächst zugewiesene Hotelzimmer von Nagetieren befallen. Die nachtaktiven Tiere hätten während der Nachtzeit lautstark an der Wand genagt und gekratzt, sodass der Schlaf des Klägers und seiner Familie erheblich gestört bis unmöglich gewesen sei.
Einen Tag nach Anreise zeigte der Kläger den Mangel an, drei Tage später zog er mit seiner Familie in ein anderes Zimmer. Mit seiner Klage verlangt er vom Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund Minderung für die ersten drei Tage in Höhe von 50 Prozent, sprich jeweils 190,22 Euro, sowie für den vierten Urlaubstag aufgrund des Umzuges eine erhöhte Reisepreisminderung von 285,32 Euro. Zudem forderte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 Euro für die ersten vier Tage der Reise.
Der Reiseveranstalter bestritt den Nagetierbefall. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit komme mangels erheblicher Beeinträchtigung der Reise nicht in Betracht.
Das AG München gab der Klage teilweise statt. Aufgrund der detaillierten Schilderung des Klägers hatte es keine Zweifel daran, dass sich die Lärmbelästigung durch die Geräusche der Nagetiere wie geschildert zugetragen hat. Fotos zeigten zudem, dass das nach dem Zimmerwechsel bezogene Zimmer deutlich kleiner war als das dem Kläger ursprünglich zugewiesene Zimmer. Bei objektiver Betrachtung wähle kein verständiger Reisender ein deutlich kleineres Zimmer, wenn nicht ein Mangel des größeren Zimmers vorliegt.
Aufgrund der nächtlichen Lärmbelästigung hielt das AG eine Minderung des Reisepreises von 45 Prozent für die ersten vier Reisetage für geboten, was einem Betrag von insgesamt 684 Euro entspricht.
Für den Umzugstag gewährte es keine höhere Reisepreisminderung, da gerichtsbekannt ein Zimmerwechsel im Normalfall ohne großen Aufwand für die Reisenden durch das Hotelpersonal erfolgt. Der Kläger habe auch nichts anderes vorgetragen.
Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit sah das AG nicht. Zum einen liege die hier zugesprochene Minderungsquote noch unter der Minderungsquote von 50 Prozent, die in der Rechtsprechung üblicherweise für das Vorliegen eines solchen Schadensersatzanspruchs verlangt wird. Zum anderen sei auch zu sehen, dass mit Ausnahme der Lärmbelästigung sämtliche gebuchten Leistungen mangelfrei waren, sodass auch während der ersten vier Tage zumindest tagsüber keine Beeinträchtigung der Reise vorlag.
Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2024, 223 C 17811/24, nicht rechtskräftig