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15.07.2025

Kaufmännisch tätiger Mitunternehmer: Partnergesellschaft kann weiter als Freiberufler gelten

Mitunternehmer einer freiberuflichen Personengesellschaft, wie etwa einer Zahnarztpraxis, die überwiegend organisatorische und administrative Aufgaben übernehmen, können weiterhin als Freiberufler gelten, sodass die Partnergesellschaft keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 04.02.2025 (VIII R 4/22) weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Entscheidend sei, dass der überwiegend kaufmännisch tätige Berufsträger in einem geringfügigen Umfang auch die berufstypische Tätigkeit persönlich ausübt.

Im Streitfall sei ein Partner einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft hauptsächlich für die Organisation und Verwaltung der Praxis zuständig gewesen. Er habe sich um Personal, Verträge, Behördenkontakte und die Instandhaltung der Geräte gekümmert. Nur gelegentlich habe er Patienten im Wartezimmer beraten, ohne selbst Behandlungen durchzuführen.

Das Finanzamt habe darin keine freiberufliche Tätigkeit mehr gesehen und die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich eingestuft. Die Vorinstanzen schlossen sich laut BdSt dem Finanzamt an.

Der BFH habe die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben: Für die Qualifikation als freiberufliche Tätigkeit reiche es aus, wenn jeder Mitunternehmer zumindest in geringem Umfang die berufstypische Tätigkeit eigenverantwortlich ausübt. Es sei laut BFH nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter in gleichem Maße an der Patientenbehandlung beteiligt sind. Auch organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten zum freiberuflichen Berufsbild gehören, solange die berufliche Qualifikation derjenigen Person vorliegt und die Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 11.07.2025